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Fahrverbot und Verjährung: Welches Gesetz findet Anwendung?

Begehen Sie im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten, ahndet diese die Behörde in der Regel mit einem Bußgeldbescheid. Bis Ihnen dieser zugeht, können allerdings einige Wochen vergehen. Ist die Ordnungswidrigkeit, welche Ihnen vorgeworfen wird, schwerwiegender, droht unter Umständen ein Fahrverbot.
Nicht selten stellt sich daher nach vier Wochen oder mehr die Frage, wann der Bescheid und damit das Fahrverbot verjährt.
Weder das Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) führt dies allerdings explizit aus. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Nebenfolgen, also z. B. das Fahrverbot, mit der Hauptstrafe, der Geldbuße, zusammen verjährt. Entsprechend können diese Gesetze angewendet werden.
Inhaltsverzeichnis
Verjährung beim Fahrverbot: Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
In Sachen Fahrverbot und Verjährung sind unterschiedliche Gesetze zu beachten:
- § 31 OWiG zur Verfolgungsverjährung (findet z. B. Anwendung bei Alkohol– oder Drogenverstößen)
- § 26 Abs. 3 StVG zur Verfolgungsverjährung
- § 34 Abs. 2 OWiG zur Vollstreckungsverjährung

Tritt die Verfolgungsverjährung ein, darf die Behörde die Ordnungswidrigkeit nicht weiter verfolgen. Regelmäßig sind hier drei Monate anzusetzen – bis dahin muss ein Bußgeldbescheid eingegangen sein. Ist öffentlich Klage nach § 24 StVG erhoben worden oder der Bußgeldbescheid ergangen, gelten sechs Monate.
Weiter ist beim Fahrverbot und der Verjährung zu beachten, dass die Frist unterbrochen werden kann und dann von Neuem zu Laufen beginnt. Dies ist beispielsweise bei der Übersendung des Anhörungsbogens der Fall. Schöpft die Behörde die Fristen voll aus, hat sie sechs Monate Zeit.
Die Vollstreckungsverjährung verhindert die Vollstreckung der bereits verhängten Sanktion. Eine rechtskräftig verhängte Geldbuße, z. B. durch ein Urteil oder einen Bußgeldbescheid, darf dann nicht mehr eingefordert werden.
Im Verkehrsrecht liegt diese Frist bei Geldbußen unter 1.000 Euro bei drei Jahren, darüber bei fünf Jahren.
Wann beginnt beim Fahrverbot die Verjährungsfrist?
Die Verfolgungsverjährung beginnt nach § 31 Abs. 3 OWiG, sobald die Handlung beendet ist. In der Praxis bedeutet dies, die Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie die Ordnungswidrigkeit begehen.
Die Vollstreckungsverjährung beginnt an dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid oder das Urteil rechtskräftig wird.
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