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Straßenverkehrsgesetz (StVG): Welche Vorschriften enthält es?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 18 Minuten

Das StVG als Teil des Verkehrsrechts

StVG in Deutschland
Das Starßenverkehrsgestz (StVG) in Deutschland

Als Verkehrsteilnehmer sind Sie verpflichtet, den Vorschriften und der Rechtsprechung Folge zu leisten. Ein wichtiger Bestandteil im deutschen Verkehrsrecht stellt das Straßenverkehrsgesetz, abgekürzt StVG, dar, in dem die Grundlagen verankert sind. Doch was genau regelt das StVG? Wie ist das Straßenverkehrsgesetz inhaltlich aufgebaut? Seit wann gibt es dieses Gesetz? Und wie unterscheidet es sich von der altbekannten StVO? Viele Fragen, auf die längst nicht jeder Verkehrsteilnehmer eine Antwort parat hat – obwohl wir uns tagtäglich im Verkehr bewegen, sei es im Auto, auf dem Fahrrad oder zu Fuß. Unser Ratgeber wird Ihnen viele wichtige Informationen rund um das Straßenverkehrsgesetz näher bringen und dabei auch die wichtigsten Paragraphen oder große Reformen der jüngeren Vergangenheit aufzeigen.

FAQ: StVG – Straßenverkehrsgesetz

Was ist das StVG?

Das Straßenverkehrsgesetz bildet die Grundlage des Straßenverkehrsrechts. Zusammen mit der StVO und anderen Verordnungen legt es die Verkehrsregeln fest.

Welche Vorschriften enthält das StVG?

Das Gesetz unterteilt sich in Regeln über die Zulassung von Fahrzeugen, die Haftpflicht sowie die Fahreignungsregister (FAER), Fahrzeugregister und Fahrerlaubnisregister.

Gibt es auch Bußgeld- und Strafvorschriften im StVG?

Ja. Von besonderer Bedeutung sind hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Kennzeichenmissbrauch und die 0,5-Promillegrenze.

Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Download

Gerne können Sie das StVG herunterladen, um sich über die gesetzlichen Regelungen auf Deutschlands Straßen zu informieren. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

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Weiterführende Ratgeber zum Straßenverkehrsgesetz (StVG)

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Was ist das Straßenverkehrsgesetz?

In Deutschland ist jeder Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, sich im Straßenverkehr an bestimmte Vorschriften und Gesetzmäßigkeiten zu halten. Die gesamten Grundlagen des Straßenverkehrsrechts in Deutschland werden im Straßenverkehrsgesetz, abgekürzt StVG, beschrieben. Beim StVG handelt es sich um ein deutsches Bundesgesetz, welches aus der Rechtsmaterie Verkehrsrecht stammt.
In der Rechtsprechung des Straßenverkehrsgesetz sind zudem noch die weiteren Rechtsverordnungen wie die

Die StVG-Paragraphen
Die einzelnen Paragraphen des StVG

zu beachten, die gemeinsam das Straßenverkehrsgesetz in Deutschland rechtlich regeln. Die StVZO wird mittlerweile zum Teil durch die FeV und die FVZ ersetzt und in absehbarer Zeit vollständig durch neue Verordnungen (Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung und Fahrzeug-Betriebs-Verordnung) ersetzt.

Seit wann gibt es das StVG?

Die Geschichte des StVG reicht bis ins Jahr 1909 zurück, wobei der Vorläufer dieser Rechtsprechung unter der Bezeichnung „Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ bekannt war. Diese Gesetzesvorlage entspricht das geltende Recht im Grunde genommen heute noch. Anstoß für die Einführung vom Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Anfang des 20. Jahrhunderts war die Tatsache, dass die Motorisierung in der Gesellschaft immer stärker zugenommen hatte, wobei der Reichsgesetzgeber somit erstmals Gesetzgebungskompetenz im Verkehrsrecht ausübte.

Inhaltlich befasste sich das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in erster Linie mit Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr sowie mit der Haftungsregelung bei Verkehrsunfällen.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Nachfolger des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen trat am 23. Januar 1953 in Kraft und wurde im Laufe der Jahre bis zur Gegenwart etliche Male überarbeitet und reformiert. Dabei wurden neue Vorschriften und Gesetze in die Rechtsprechung aufgenommen bzw. modifiziert, andere hingegen gestrichen. Im Mai 2014 fand die letzte umfangreiche Änderung statt.

Was regelt das StVG im Verkehrsrecht?

Im Straßenverkehrsgesetz sind diverse Vorschriften und Gesetze verankert, die sich an alle Verkehrsteilnehmer richten und somit für Autofahrer, LKW-Fahrer aber auch Radfahrer und Fußgänger gelten. Verkehrsteilnehmer die sich nicht an die Vorschriften oder Bestimmungen halten, werden bestraft.

In der Regel sieht der StVG-Bußgeldkatalog einen Bußgeldbescheid bzw. ein Bußgeld vor. Bei schwerwiegenderen Delikten kann es aber auch Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg geben, selbst ein Fahrverbot kann ausgesprochen werden. Besonders streng werden Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss bestraft. Weitere Informationen zum genauen Strafmaß (Höhe des Bußgelds, Punkte ja / nein, Fahrverbot ja / nein) finden Sie in dem jeweils aktuellen Bußgeldrechner bzw. der aktuellen Bußgeldtabelle.

Folgende Punkte werden u.a. vom Straßenverkehrsgesetz geregelt:

  • Zulassung von Personen und Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr
  • Fahrerlaubnis und Führerschein (dazu gehören beispielsweise deren Erteilung und Entziehung, Fahrverbot, verschiedene Arten der Fahrerlaubnis)
  • Haftpflicht für Fahrzeugführer und -halter (z.B. Schadenersatzhaftung)
  • Rechtsverordnungen für die Sicherheitserhaltung des öffentlichen Verkehrs
  • Kennzeichenverwendung
  • Straf- und Bußgeldvorschriften (z.B. Bußgeld für Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verkehrsordnungswidrigkeit)
  • Fahreignungsregister (Eintragung, Verwaltung, Löschung von Punkten in Flensburg)

StVG vs. StVO: Gibt es einen Unterschied?

Unterschied zwischen dem StVG und der StVO
Welchen Unterschied gibt es zwischen der StVG und der StVO?

Viele Verkehrsteilnehmer verwenden den Begriff Straßenverkehrsgesetz als Synonym für die Straßenverkehrsordnung. Daher wollen wir an dieser Stelle die Frage klären, ob es einen Unterschied zwischen dem Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrsordnung gibt?

Diese Frage muss eindeutig mit ‘Ja’ beantwortet werden, da es zwischen dem StVG und der StVO einen gravierenden Unterschied gibt. Denn während das Straßenverkehrsgesetz in Deutschland die gesetzliche Grundlage des Straßenverkehrs darstellt und es sich dabei um ein Bundesgesetz handelt, ist die Straßenverkehrsordnung eine bundeseinheitlich geltende Rechtsverordnung/-sprechung, in der die Richtlinien für alle Teilnehmer am Straßenverkehr (Kraftfahrzeugführer, Fußgänger, Radfahrer) geregelt sind.

Wie ist das StVG inhaltlich aufgebaut?

Um ansonsten eine Antwort auf die Frage, was das StVG im Verkehrsrecht regelt, zu finden, hilft ein Blick auf den Inhalt der Verordnung. Dabei ist das Straßenverkehrsgesetz in sieben Teile untergliedert. Folgende Übersicht zeigt die einzelnen Abschnitte des StVG:

  • Verkehrsvorschriften
  • Haftpflicht
  • Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Fahreignungsregister
  • Fahrzeugregister
  • Fahrerlaubnisregister
  • Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen

StVG Teil I: Verkehrsvorschriften

Im ersten Teil der StVG, der die Paragraphen 1 bis 6 umfasst, sind die grundlegenden Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern enthalten, wobei es in der StVZO eine nähere Ausführung hierfür gibt. Zudem finden sich hier Vorschriften für die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr wieder, wobei das Fahrerlaubnisrecht als Basis dient. Eine detaillierte Ausführung hält die Fahrerlaubnisverordnung bereit. Zu den wichtigsten Vorschriften in diesem StVG-Register ist neben Paragraph 1, der über die allgemeine Zulassung von Fahrzeugen für den Straßenverkehr informiert, der Paragraph 6 zu nennen, in dem das Bundesverkehrsministerium ermächtigt wird, zur Regelung des Straßenverkehrs weitere Rechtsverordnungen zu erlassen. Bekannte Beispiele, die dank dieser Vorschrift erlassen wurden, sind die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrsuulassungsordnung (StVZO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Folgende Auflistung nennt die einzelnen Paragraphen, die in Teil 1 der StVG verankert sind:

  • § 1 Zulassung
  • § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
  • § 2a Fahrerlaubnis auf Probe
  • § 2b Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
  • § 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
  • § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
  • § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
  • § 4a Fahreignungsseminar
  • § 4b Evaluierung
  • § 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
  • § 5a (weggefallen)
  • § 5b Unterhaltung der Verkehrszeichen
  • § 6 Ausführungsvorschriften
  • § 6a Gebühren
  • § 6b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
  • § 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten
  • § 6d Auskunft und Prüfung
  • § 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung

StVG Teil II: Haftpflicht

Im zweiten Teil der StVG, der die Paragraphen 7 bis 20 umfasst, wird die Haftpflicht für Personen- und Sachschäden bei einem Verkehrsunfall (Gefährdungshaftung) geregelt. Trotz aller Vorsicht gehören Verkehrsunfälle zum Alltag auf deutschen Straßen leider nun mal dazu.

Folgende Auflistung nennt die einzelnen Paragraphen, die in Teil 2 der StVG verankert sind:

  • § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
  • § 8 Ausnahmen
  • § 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
  • § 9 Mitverschulden
  • § 10 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
  • § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
  • § 12 Höchstbeträge
  • § 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
  • § 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
  • § 13 Geldrente
  • § 14 Verjährung
  • § 15 Verwirkung
  • § 16 Sonstige Gesetze
  • § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
  • § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
  • § 19 (weggefallen)
  • § 20 Örtliche Zuständigkeit

StVG Teil III: Straf- und Bußgeldvorschriften

Straf- und Bußgeldvorschriften in der StVG
Straf- und Bußgeldvorschriften in der StVG

Im dritten Teil der StVG, der die Paragraphen 21 bis 27 umfasst, sind die Straf- und Bußgeldvorschriften enthalten. Dabei werden u.a. die Strafen für das Fahren ohne Fahrerlaubnis (Paragraph 21 StVG), den Missbrauch von Kennzeichen (Paragraph 22 StVG), Verstöße gegen den 0,5-Promille-Grenzwert (Paragraph 24a StVG; Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen) oder das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (Paragraph 24c StVG) festgelegt. Allein der kurze Ausschnitt zeigt, dass in diesem Register einige sehr wichtige Paragraphen des Straßenverkehrsgesetz angesiedelt sind.

Folgende Auflistung nennt die einzelnen Paragraphen, die in Teil 3 der StVG verankert sind:

  • § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • § 22 Kennzeichenmissbrauch
  • § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
  • § 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
  • § 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen
  • § 24 Bußgeldvorschriften
  • § 24a 0,5 Promille-Grenze
  • § 24b Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
  • § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
  • § 25 Fahrverbot
  • § 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
  • § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
  • § 26a Bußgeldkatalog
  • § 27 Informationsschreiben

StVG Teil IV: Fahreignungsregister

Im vierten Teil der StVG, der die Paragraphen 28 bis 30c umfasst, befinden sich die Regelungen zum Fahreignungsregister. Hier können Informationen und Vorschriften rund um das Thema Eintragung, Verwaltung und Löschung der Punkte im Flensburger Fahreignungsregister entnommen werden.

Folgende Auflistung nennt die einzelnen Paragraphen, die in Teil 4 der StVG verankert sind:

  • § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
  • § 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
  • § 28b (weggefallen)
  • § 29 Tilgung der Eintragungen
  • § 30 Übermittlung
  • § 30a Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • § 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

StVG Teil V: Fahrzeugregister

Im fünften Teil der StVG, der die Paragraphen 31 bis 47 umfasst, sind die Regelungen zum Fahrzeugregister enthalten. Dabei befasst sich der Abschnitt mit Daten der Fahrzeuge und Fahrzeughalter aller in der Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge.

Folgende Auflistung nennt die einzelnen Paragraphen, die in Teil 5 der StVG verankert sind:

  • § 31 Registerführung und Registerbehörden
  • § 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
  • § 33 Inhalt der Fahrzeugregister
  • § 34 Erhebung der Daten
  • § 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
  • § 36 Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 36a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • § 36b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
  • § 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  • § 37a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  • § 37b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie 2011/82/EU
  • § 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
  • § 38 Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung
  • § 38a Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke
  • § 38b Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke
  • § 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
  • § 40 Übermittlung sonstiger Daten
  • § 41 Übermittlungssperren
  • § 42 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
  • § 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
  • § 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
  • § 45 Anonymisierte Daten
  • § 46 (weggefallen)
  • § 47 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

StVG Teil VI: Fahrerlaubnisregister

StVG und Führerschein
Teil VI der StVG enthält Bestimmungen zu Führerschein und Fahrerlaubnis

Im sechsten Teil der StVG, der die Paragraphen 48 bis 63 umfasst, wird das örtliche und zentrale Fahrerlaubnisregister thematisiert. In diesem sind alle Daten der in Deutschland ausgegebenen Führerscheine gesammelt. Dabei wird dokumentiert, ob diese noch ihre Gültigkeit besitzen bzw. entzogen sind.

Folgende Auflistung nennt die einzelnen Paragraphen, die in Teil 6 der StVG verankert sind:

  • § 48 Registerführung und Registerbehörden
  • § 49 Zweckbestimmung der Register
  • § 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister
  • § 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
  • § 52 Übermittlung
  • § 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • § 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  • § 56 Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  • § 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke
  • § 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern
  • § 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
  • § 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
  • § 61 Löschung der Daten
  • § 62 Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
  • § 63 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

StVG Teil VII: Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen

Im abschließenden siebenten Teil der StVG, der die Paragraphen 64 bis 66 umfasst, sind gemeinsame Vorschriften und diverse Übergangsbestimmungen/-regelungen sowie Verkündungen von Rechtsverordnungen enthalten.
Folgende Auflistung nennt die einzelnen Paragraphen, die in Teil 7 der StVG verankert sind:

  • § 64 Gemeinsame Vorschriften
  • § 65 Übergangsbestimmungen
  • § 66 Verkündung von Rechtsverordnungen

Die wichtigsten Paragraphen des StVG

stvg als Straßenverkehrsrecht
Das sind die wichtigsten Paragraphen der StVG

Das Straßenverkehrsgesetz beinhaltet über 60 Paragraphen. Doch welche sind für Autofahrer von besonderer Wichtigkeit bzw. gesteigerten Interesse? Wie in jeder anderen, den Straßenverkehr betreffenden Verordnung ist auch im Straßenverkehrsgesetz das ein oder andere Gesetz hervorzuheben.

Im Folgenden präsentieren wir Ihnen die wichtigsten Paragraphen des StVG, wobei die meisten aus dem Teil III, den Straf- und Bußgeldvorschriften, stammen. Denn hier wird festgehalten, mit welchen Strafen Verkehrssünder bei einem Verstoß gegen das Verkehrsrecht zu rechnen haben. Doch auch im Teilbereich II über die Haftpflicht nach Personen- oder Sachschäden nach einem Verkehrsunfall gibt es wichtige Paragraphen, die genauer vorgestellt werden müssen. Die Vorstellung der wichtigsten StVG-Paragraphen erfolgt nach chronologischer Reihenfolge.

Paragraph 1 StVG: Zulassung

Welche Fahrzeuge sind überhaupt für den Verkehrsbetrieb zugelassen? Diese grundlegende Regelung wird gleich in Paragraph 1 StVG festgelegt und hat somit eine wichtige Bedeutung.

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und 1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, 2. wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Paragraph 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt

Stvg bei einem Unfall
Haftung bei einem Unfall laut StVG

Die Gefahr lauert im Straßenverkehr an jeder Ecke. Dabei kann schon eine kurze Unachtsamkeit ausreichen und prompt ist man in einem Unfall verwickelt. Doch wie sieht es eigentlich mit der Haftung aus? Diese ist ganz klar in Teil III des Straßenverkehrsgesetz geregelt, wobei wir auf die Paragraphen 7, 10 und 11 genauer eingehen werden.

Paragraph 7 der StVG regelt dabei, dass je nach Hergang eventuell der Halter oder Führer des unfallverursachenden Fahrzeuges haftbar zu machen ist. Entsprechend unmissverständlich lautet die Rechtsprechung:

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

Paragraph 10 StVG: Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung

Auch wenn die Anzahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge seit Jahren eine rückläufige Tendenz aufweist, wird es immer wieder Unglücksfälle geben, in denen Verkehrsteilnehmer ihr Leben lassen. Der Paragraph 10 StVG regelt dabei den Umfang für die Ersatzpflicht. Die Rechtsprechung in diesem Fall lautet wie folgt:

Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

Paragraph 11 StVG: Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

StVG bei Körperverletzung
Regeln der StVG bei Körperverletzung

Wer einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, muss natürlich die Konsequenzen tragen und steht gegenüber dem Geschädigten in der Ersatzpflicht. Das betrifft beispielsweise nicht nur die Kostenübernahme für Krankenhausaufenthalte oder Rehamaßnahmen, sondern auch die durch den Unfall verursachte Erwerbsunfähigkeit.

Paragraph 11 im Straßenverkehrsgesetzt erklärt hierzu:

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Paragraph 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Der Paragraph 21 StVG befasst sich mit dem heiklen Thema Fahren ohne Fahrerlaubnis. Hierbei handelt es sich in Deutschland um eine Straftat, wobei der Paragraph 21 StVG nicht das Fahren ohne Führerschein meint, sondern das Führen eines Fahrzeugs, ohne dass der Fahrer hierfür die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Für diesen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Das verdeutlicht auch folgender Auszug aus dem Paragraph 21 StVG.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer 1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, 2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder 3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Paragraph 24 StVG: Verkehrsordnungswidrigkeit

Ein ebenfalls grundlegender und wichtiger Paragraph, der aufzeigt, ab wann man im Straßenverkehr ordnungswidrig handelt und welche Konsequenzen drohen. Laut Rechtsprechung im Paragraph 24 StVG kann ein Bußgeld in Höhe von bis 2.000 Euro ausgesprochen werden. Anschließend finden Sie den Paragraphen 24 StVG im Wortlaut.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Paragraph 24a StVG: 0,5-Promille-Grenze

Auch wenn die Zahl der Unfälle oder Verunglückten im Zuge von Alkohlfahrten seit Jahren rückläufig ist, setzen sich leider immer noch zu viele Autofahrer alkoholisiert hinters Steuer. Obwohl jedem klar ist, wie gefährlich, riskant und verantwortungslos solch ein Handeln ist und auch bekannt sein dürfte, dass das Verkehrsrecht das Thema Alkohol bzw. Drogen am Steuer streng bestraft.

In Deutschland darf man höchstens mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 0,5 Promille ein Fahrzeug führen, wer mit mehr erwischt wird, muss mit harten Strafen rechnen. Laut Paragraph 24a StVG kann das Bußgeld bis zu 3.000 Euro betragen. Ferner wird ein Fahrverbot ausgesprochen. Beträgt die Blutalkoholkonzentration mehr als 1,10 Promille ist die Rede von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und es handelt sich dann auch nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit sondern Straftat (Paragraph 316 StGB).

StVG bei Alkohol
Regelungen der StVG bzgl. Alkohol am Steuer

Im Folgenden finden Sie den Paragraph 24a StVG.

Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Paragraph 24c StVG: Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt indes ein striktes Alkoholverbot. Demnach dürfen diese Personen keinen Tropfen Alkohol trinken, wenn sie mit dem Auto oder einem anderem Fahrzeug unterwegs sind.

Der entsprechende Paragraph 24c StVG wurde zum 1. August 2007 in das Straßenverkehrsgesetz neu aufgenommen. Das Null-Promillegesetz gilt für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Jugendliche unter 21 Jahren. Das heißt, wer bereits mit 17 Jahren den Führerschein bekommt und die Probezeit erfolgreich hinter sich gebracht hat, muss wie alle anderen jungen Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres absolut nüchtern am Steuer sitzen. Doch in der Politik wird immer wieder über die Einführung einer Null-Promillegrenze für alle Fahrzeugführer debattiert, was für die Zukunft keinesfalls ausgeschlossen werden darf. Fahranfänger, die gegen den Paragraph 24c StVG verstoßen müssen mit intensiven Strafen rechnen. Das Bußgeld beträgt 200 Euro bis 1.500 Euro, es gibt mindestens 2 Punkte in Flensburg und zudem wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert. Im Folgenden finden Sie den Gesetzestext zum wichtigen Paragraphen 24c StVG.

Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Paragraph 25 StVG: Fahrverbot

StVG und Fahrverbot
Fahrverbot laut Paragraph 25 StVG

Beim Wort Fahrverbot zuckt wohl jeder Autofahrer erstmal zusammen. Doch wer sich einen groben Verstoß gegen die Vorschriften und Gesetze im Verkehrsrecht leistet, braucht sich nicht wundern, wenn neben einem entsprechenden Bußgeld auch noch ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Der Paragraph 25 StVG regelt das Thema Fahrverbot bzw. Führerscheinentzug nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit. Folgender Auszug des Paragraphen 25 StVG verrät weitere Details.

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen (…).

Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

Änderungen des StVG 2014

Im Laufe der Zeit gab es immer wieder Änderungen im Straßenverkehrsgesetz, wobei die letzte umfangreiche Reform zum 1. Mai 2014 in Kraft trat, in der sich für die Verkehrsteilnehmer viel geändert hat. Im Sinne einer besseren Transparenz wurde beispielsweise das Punktesystem reformiert, wobei seit diesem Stichtag der Führerschein schon bei 8 statt 18 Punkten entzogen wird. Ferner wurde ein neuer bzw. stark überarbeiteter Bußgeldkatalog verabschiedet und es gab Änderungen bei der KFZ-Steuer, DIN-Norm für Verbandskasten sowie eine Warnwestenpflicht oder die automatische Reifendruckkontrolle bei Neuwagen. Im Folgenden werden wir Ihnen die wichtigsten Änderungen im Straßenverkehrsrecht 2014 in kompakter Form vorstellen.

Das neue Punktesystem 2014 im StVG

StVG bei der Punktereform
Änderungen der StVG während der Punktereform

Abhängig von der Schwere des Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz werden seit dem 1. Mai 2014 nur noch 1 bis maximal 3 Punkte (1 Punkt für leichte Ordnungswidrigkeit, 2 Punkte für schwere Ordnungswidrigkeit, 3 Punkte für Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis) vergeben. Nach der alten Regelung waren es zwischen 1 bis 7 Punkte. Dafür wird der Führerschein im neuen Punktesystem bereits nach 8 statt bislang 18 Punkten eingezogen.

Die Verjährung/Tilgung der gesammelten Punkte für einzelne Verstöße in der Verkehrssünderkartei in Flensburg ist abhängig von der jeweiligen Schwere des Deliktes. Dabei gelten für die Verjährung folgende Fristen:

  • Verstöße, die laut Bußgeldkatalog mit 1 Punkt bestraft werden, verjähren nach 2,5 Jahren
  • Verstöße, die laut Bußgeldkatalog mit 2 Punkten bestraft werden, verjähren nach 5 Jahren
  • Verstöße, die laut Bußgeldkatalog mit 3 Punkten bestraft werden, verjähren nach 10 Jahren (in dieser Zeit dürfen jedoch keine weiteren Einträge erfolgen)

Verkehrssünder haben nach wie vor die Möglichkeit, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkteabbau zu betreiben. Hierfür dürfen sich auf dem Punktekonto aber höchstens 5 Punkte befinden, wobei auch nur alle fünf Jahre das Konto um 1 Punkt erleichtert werden darf.

Der neue Bußgeldkatalog 2014 im StVG

Neben dem Punktesystem wurde auch der Bußgeldkatalog zum Stichtag 1. Mai 2014 reformiert. Dabei wurde die Untergrenze für die Bußgelder von 40 Euro auf 60 Euro angehoben, wovon beispielsweise Gesetzesverstöße wie Handytelefonate am Steuer, Missachtung der Kindersicherungspflicht, Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich, Überziehung der HU (den meisten als TÜV bekannt) um mehr als 8 Monate oder Verstoß gegen die Winterreifenpflicht (Fahren mit Sommerreifen bei Eis und Schnee) betroffen sind. Auch die Bußgelder für das Fahren ohne Zulassung, falsche oder keine Ladungssicherung oder Wiedersetzung der Weisung eines Polizeibeamten wurden ab dem 1. Mai 2014 von 50 Euro auf 70 Euro erhöht.

Änderungen in der KFZ-Steuer

Beim CO2-basierten Anteil gilt für alle Autos die ab 2014 zugelassen werden, eine niedrigere Freigrenze. Im Sinne der Umweltfreundlichkeit wurde der Grenzwert von 110 Gramm CO2 pro Kilometer auf maximal 95 Gramm gesenkt. Für jedes Gramm CO2 werden 2 Euro berechnet. Der hubraumabhängige Steueranteil bleibt jedoch unverändert, sodass je angefangene 100 Kubikzentimeter 2 Euro für Benziner und 9,50 Euro für Diesel anfallen. Zudem ist die Steuerbefreiung von maximal 150 Euro für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse 6 zum Jahresbeginn 2014 entfallen.

Warnwestenpflicht

Eine weitere wichtige Neuheit im Rahmen der Reform des StVG ist die Warnwestenpflicht. Demnach muss in jedem Auto seit dem 1. Juli 2014 mindestens eine Warnweste mitgeführt werden, die der Europäischen Norm ISO 20471 entspricht. Ausgenommen von der Warnwestenpflicht sind jedoch Motorradfahrer.

Automatische Reifendruckkontrolle

Ab November 2014 müssen Neuwagen mit einem automatischen Kontrollsystem für den Reifendruck ausgerüstet sein. Auf diese Weise soll in erster Linie die Sicherheit erhöht werden, da laut Untersuchungen des Auto Club Europe (ACE) 85 Prozent aller Reifenplatzer im täglichen Straßenverkehr auf ein schleichenden Verlustes des Reifendrucks zurückzuführen sind.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Straßenverkehrsgesetz (StVG): Welche Vorschriften enthält es?
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42 Kommentare

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  1. Siegfried
    Am 7. Juni 2020 um 21:23

    Hallo,

    mir wird unterstellt, dass ich meine Parkzeit überschritten habe. Ich habe keine Verwarnung an der Windschutzscheibe vorgefunden. Muss ich die dann trozdem bezahlen ?

  2. Dijana G.
    Am 20. Mai 2020 um 19:31

    Bitte können Sie mir sagen was § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24, §25 StVG; 11.3.5 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV ist?

  3. Arno
    Am 7. Mai 2020 um 15:08

    Hallo Team,
    ich bin mit dem Fahrrad auf eine Verkehrsampel zugefahren. Sie wurde rot und ich bin auf den Gehsteig gefahren. Dort gibt es dann in Fahrtrichtung auch eine Fußgängerampel, die ebenfalls rot anzeigte. Ich habe den Signalschalter gedrückt und ca. 20 sec. auf grün gewartet. Danach – also bei Grün – bin ich über die Ampel gefahren. Auf der anderen Straßenseite hat mich ein Polizeiauto angehalten (welches schon ca. 200 m hinter mir herfefahren ist und nicht überholt hatte – ich hatte wohl bemerkt, dass hinter mir ein Auto fährt, (mich aber nicht umgedreht) und trotz gerader Stecke und kein Gegenverkehr nicht überholte. Es war Karfreitag abends 18.00 Uhr, also mitten zu Corona-Zeiten. Wirklich niemand auf der Straße) und behauptet, ich sei bei rot über die Ampel gefahren. Ich wurde erkennungsdienstlich behandelt und habe nun einen Bußgeldbescheid von 60€ zzgl. Kosten des Verfahrens von 25 € zzgl. 3,50 € Auslagen, in der Summe also 88,50 € erhalten. Die Begründung: “Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage §37 Abs. 2, $ 49 StVO; §24 StVG; 132a BKat.”
    Ich weiß bis heute nicht was ich falsch gemacht habe. Eine Belehrung durch die Polizisten fand auch nicht statt. Lediglich die Aussage, dass ich bei Rot über die Ampel gefahren wäre.
    Muß ich diesen Schildbürgerstreich hinnehmen?
    Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
    A.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Juni 2020 um 15:50

      Hallo Arno,

      ist keine separate Fahrradampel vorhanden, so gelten für Radfahrer gemeinhin die Lichtzeichenanlage für Kraftfahrzeuge (nicht etwa die für Fußgänger auf dem Gehweg, sofern hier kein zusätzlicher Hinweis vorhanden ist).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Peter
    Am 10. März 2020 um 14:40

    Hallo,

    ich habe einen Brief erhalten mit folgendem Tatvorwurf: §18 Abs. 3, §1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 82 BKat; §3 Abs. 3 BKatV; §19 OWiG.

    Ich bin in der Probezeit.

    Mit welcher Strafe muss ich rechnen?

  5. Wagner
    Am 1. Oktober 2019 um 17:42

    Guten Tag,
    Ich bin im August dieses Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsbereich geblitzt worden. Meine Geschwindigkeit betrug 94 km/t statt der erlaubten 50km/t. Die Strafe von 200,- Eur (plus 28,5 Eur Gebühr) habe ich sofort überwiesen, dazu wurde ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Zu meiner Verwunderung bekam ich heute eine Mail, worin mir mitgeteilt wurde, dass sich die Strafe verdoppelt, weil ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Ich kann nichts dergleichen im Bussgeldkatalog oder in der Strassengesetzordnung finden. Bitte helfen Sie mir.
    Anbei das angesprochene Mail:

    Sehr geehrter [von der Redaktion entfernt],
    wir haben den Betrag in Höhe von 228,50 Euro erhalten.
    Da sich die Geschwindigkeitsüberschreitung allerdings nicht nur im Punktebereich –sondern auch im Fahrverbot- befindet wird deshalb die Regelbuße verdoppelt. Das heißt, es wird Ihnen ein Bußgeldbescheid zugehen, der noch eine Restforderung von 200,00 Euro enthält.
    Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine bessere Nachricht zukommen lassen kann.
    Sie können jedoch den Betrag von 200,– Euro nach Rechtskraft gerne auch in Raten bezahlen.
    Mit freundlichen Grüßen
    [von der Redaktion entfernt]

  6. Galina
    Am 29. Dezember 2018 um 18:05

    Hallo, das Team,
    heute bekam ich das Schreiben, wo mir vorgeworfen war, die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) auf Autobahn(BAB 7, linken Spur, km 290, 840) außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu überschritten(Ordnungswidrigkeit nach Paragr. 24 StVG; 11.3.5 BKat). Die Zeichen von Geschwindigkeit waren während der Fahrt über die angegebene Strecke lange Zeit unverändert -120 km/h und ich sicher war, dass ich gegen das Gesetzt nicht verstoße. Was kann das alles für mich kosten? Warum steht keine Summe im Schreiben?
    Danke im Voraus.
    Galina(71 J.)

  7. Kilic
    Am 28. September 2018 um 18:25

    Ich habe gegen Verwarnungsgeld Einspruch eingelegt. Ein Bußgeldbescheid habe ich erhalten ohne das Verfahren zu Ende gekommen ist. Ist das gerechtsfertig.

  8. Marzia
    Am 10. August 2018 um 10:19

    Hallo! Ich habe eine Frage, Ich hoffe, ihr konnte mir helfen.
    Ich habe einen 1967 Ford Mustang für 4 Sitze genehmigt. Das Auto hat Gurte für fünf Personen, drei auf dem Rücksitz. Ich habe drei kleine Kinder, Zwillinge 2 Jahre und die größten 9 Jahre alt. Ich frage mich, ob die drei Kinder mitfahren können (mit Eltern), auch wenn das Auto für 4 Personen ist. Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2018 um 12:32

      Hallo Marzia,

      sofern genug Gurte vorhanden sind, sollten Sie auch fünf Personen mitnehmen dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Manfred
    Am 27. Juli 2018 um 17:54

    Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von 69 km/h den erforderlichen Abstand von 28,75 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein.
    Wird mir als Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt. Wo ist geregelt welcher Abstand erforderlich ist ? Im angeführten § 4. 1.
    StVO finde ich nur, dass der Abstand in der Regel so groß sein muss, dass ich hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug halten kann.

    Im Voraus vielen Dank Manfred

  10. tino
    Am 23. Juli 2017 um 16:16

    guten tag was passiert wenn ein autolenker nichts die strasse oder rettungsgasse freilassen für ein rettungswagen mit blaulicht danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 10:34

      Hallo tino,

      wird keine Rettungsgasse gebildet, droht in der Regel ein Bußgeld von 20 Euro.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  11. Karin
    Am 19. Juli 2017 um 16:47

    Ich habe eine schriftl. Verwarnung erhalten:
    “Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 250 gesperrt war: mit Erläuterung ANLIEGER FREI, §41 Abs.1 iVm Anlage2, § 49 STVO; §24 StVG; –BKat”

    In diesem Wohngebiet war die Einfahrt gesperrt, aber für Anlieger frei. Da ich dort jemanden besucht habe, bin ich doch ein Anlieger? Ist die Verwarnung rechtmäßig?

    im Voraus Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 9:50

      Hallo Karin,

      in der Regel dürfen Besucher der Anlieger auf speziell freigegeben Plätzen parken. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihren Fall genau untersuchen und Sie dazu beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Eva
    Am 9. Februar 2017 um 10:41

    Frage: ist (Dauer-)Parken im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) ohne Nummernschilder am Fahrzeug erlaubt? Das Fahrzeug steht bereits seit ca. 2 Wochen an gleicher Stelle und wurde bislang nicht bewegt. Allerdings: Auf der Front- und Heckablage liegen Zettel mit handgeschriebenen Kennzeichen und ohne TÜV-Plakette bzw. TÜV-Nachweis. Gesehen in Bad Oldesloe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Februar 2017 um 11:49

      Hallo Eva,

      ein nicht zugelassenes Fahrzeug bzw. ein Fahrzeug ohne gültige TÜV-Plakette darf in der Regel nicht auf einer öffentlichen Stellfläche geparkt werden. Unter Umständen können Sie das Ordnungsamt informieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. mamady
    Am 10. Dezember 2016 um 11:28

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich habe Eintragungen im register (Führungszeugnis) zeit 05.02.2014 wegen Paragraph 44, stGB, STVG PARAGRAPH 2, PARAGRAPH 21 ABS1 NR1
    Wie Länge bleibt mein eintragung in Führung Zeugnis

    Danke voraus

    Mamady

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2016 um 11:21

      Hallo mamady,

      wir führen keine Rechtsberatung durch. Ohne Kenntnis der Umstände Ihres Fahrverbots können wir keine Aussage diesbezüglich treffen. Die Tilgungsfristen für Eintragungen im Führungszeugnis sind in § 46 BZRG geregelt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Martin G.
    Am 11. November 2016 um 11:30

    was ist der paragraph 29?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2016 um 9:50

      Hallo Martin,
      in § 29 StVG geht es um die Tilgungsfristen der Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Marco
    Am 1. September 2016 um 9:03

    Hallo,

    ich habe am 20.05. eine Ordnungswidrigkeit begangen, der Bussgeldbescheid im mir am 27.08.16 zugestellt worden. Ist somit die 3 Monate Verjährungsfrist wirksam?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. September 2016 um 9:20

      Hallo Marco,

      in diesem Fall müsste Verjährung eingetreten sein, es sei denn diese wurde zwischenzeitlich unterbrochen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Christian
    Am 4. August 2016 um 21:23

    Sehr geehrte Redaktion,
    beim Ummelden des Wohnmobiles meines Schwiegervaters ist keine, auf das neue Kennzeichen lautende, Feinstaubplakette “Grün” aufgeklebt worden, mit dem Hintergrund, dass diese nie benötigt werde. Die Grüne Feinstaubplakette zum alten Kennzeichen wurde aber nicht entfernt.
    Nun bin ich mit diesem Wohnmobil zu einer Familienfeier für drei Tage in Offenbach a.M. gestanden und habe ein Verwarnungsgeld von 55,- Euro bekommen (Zeichen 270.1, 270.2 und §41 Abs. 1 iVm Anlage 2, §49 StVO, §24 StVG).
    Warum gilt die Feinstaubplakette nicht für das Fahrzeug generel und ist auf das Kennzeichen bezogen? Ist eine Verwarnung mit 55,- Euro gerechtfertigt bzw. kann ich diese verringern wenn der Nachweis der nachträglichen richtigen Plakette erstellt wird? Keiner hatte an das Fehlen der “richtigen” Feinstaubplakette für Offenbach a.M. gedacht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Armbruster

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. August 2016 um 9:48

      Hallo Christian,

      Nach einer Ummeldung ist eine neue Plakette erforderlich (die alte verliert ihre Gültigkeit). Das Verwarngeld wird von der jeweiligen Behörde individuell festgelegt und ist in der Regel zulässig. Ob sich ein möglicher Einspruch lohnt, kann Ihnen ein Rechtsanwalt aus dem Verkehrsrecht sagen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Heinrich
    Am 20. Februar 2016 um 12:24

    Ich habe auf einen Parkstreifen entgegen der Fahrtrichtung geparkt.
    habe eine Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld bekommen.
    (ist es den auch verboten quer zur Fahrtrichtung, ( zum Beispiel ) BMW Isetta zu Parken.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Februar 2016 um 11:36

      Hallo Heinrich,

      dies ist durchaus verboten, insbesondere wenn die Behörden Ihnen dafür auch ein Strafzettel erteilt haben, anhand der StVG.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Thomas S.
    Am 11. Dezember 2015 um 21:21

    Was für ein Bußgeld/Strafe kommt auf jemanden zu, der abgemeldete Nummernschilder auf ein geparktes KFZ macht, weil die originalen abhanden gekommen sind?
    Danke für jede Antwort!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Dezember 2015 um 11:39

      Hallo Thomas,

      dabei handelt es sich um Kennzeichenmissbrauch – dies ist eine Straftat. Dafür droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Dirk H.
    Am 8. Dezember 2015 um 12:11

    Hallo,

    bei meiner Arbeitsstätte wurde eine Fahrradstraße eingerichtet. Diese ist mit einem Schild extra für PKWs freigegeben.
    Inwieweit werden die normalerweise geltenden Parkregeln hierdurch modifiziert?
    Viele Grüße und schonmal vorab Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Dezember 2015 um 12:42

      Hallo Dirk,
      Sie müssen sich als Pkw-Fahrer dem Radverkehr anpassen. Maximal 30 km/h sind erlaubt. Halten oder Parken Sie auf einer Fahrradstraße, die nicht für den Pkw-Verkehr freigegeben ist, können maximal 35 Euro Verwarngeld auf Sie zukommen. Sofern Parkplätze ausgewiesen sind bzw. Sie einen Anlieger-Stellplatz besitzen, dürfen Sie dort parken.
      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Christa K.
    Am 1. Oktober 2015 um 17:06

    Owi gem. § 24 StVG. Die Stadt hat ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 € erhoben wegen Parken auf einem behinderten Parkplatz mit Zeichen 314 und Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersinnbild. Der Ausweis war hinter der Frontscheibe platziert, dieses sagen auch die angeforderten Bilder aus, die von der Stadtbediensteten gemacht wurden, leider ist das Datum und die ausstellende Behörde auf den Fotos nicht erkennbar. Wir haben Einspruch eingelegt und den Parkausweis gültig bis 31.03.2020, sowie den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, H, RF per Fax zugeschickt. Durch diesen Vorgang ist m.E. die Owi entkräftet es besteht kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die Tat ist geheilt. Trotzdem besteht die Behörde auf Zahlung. Nach tel. Rücksprache zwischen dem Schwerbehinderten Vertreter des Lk und dem Bedienstetem des Ordnungsamtes der Stadt wurde eine Reduzierung auf 10,00 € angeboten. Wie kann ich begründen und verfahren gibt es höchste Rechtsprechung??
    Danke im Voraus CKö

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Oktober 2015 um 9:03

      Hallo Christa,

      Leider können wir keine Rechtsberatung anbieten. Wenn Sie weiterhin gegen das Bußgeld vorgehen wollen, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. K. Gerlinde
    Am 17. August 2015 um 8:24

    Mein Freund wohnt in Deutschland, hat einen österr. Führerschein und wurde mit 1,5 Promille laut Alkomat in Österreich kontrolliert. Der Führerschein wurde sofort entzogen. Mit welcher Strafe hat er in Deutschland zu rechnen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. August 2015 um 15:21

      Hallo Gerlinde,

      wenn er einen österreichischen Führerschein besitzt, wird er nach dem Verkehrsrecht in Österreich belangt. In Deutschland kann das Bußgeld auch vollstreckt werden; er muss jedoch in der Regel mit keinen Maßnahmen rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Valdez A.
    Am 7. August 2015 um 19:49

    Bitte sagen Sie mir,wie viel Muß ich betzahlen für §41 Abs.1,vm Anlage2,§49stvo.§24 stvg,141,1 Bkat.,ein Kollegue hat gemacht ein fehler ,un stehen unter dieser paragrahp,haben den Führerschein ausgesogen,un hat 1,200 Euro war Betzahlen,aber hat kein quittung bekommen,der es in Spanien und Er,verstehen kein worht auf Deutsch,nur hat bekommen ein Brief von der Oberbürgermeister.Bitte hilfen zu uns eine lösung zu finden,Danke Ihnen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. August 2015 um 11:56

      Hallo Valdez,

      Sie haben womöglich einen Sonderweg benutzt, den Sie nicht befahren dürfen. Dies kostet ein Bußgeld von 75 Euro. Auf dem Bußgeldbescheid steht das Vergehen. Zudem finden Sie dort auch eine Telefonnummer zur zuständigen Behörde, mit der Sie Kontakt aufnehmen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Ramsi
        Am 24. Juni 2017 um 23:59

        ich habe heute ein schreiben bekommen
        mit den verlertzten vorschriften
        § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat

        ich weis das es ein rotlichverfahren ist
        aber was kommt auf mich zu in sachen bußgeld und punkten ?

        • Natia
          Am 2. Februar 2022 um 1:35

          Ich habe heute eine schreiben bekommen mit den verlertzten Vorschriften
          § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs.1,3 Nr. 5 StVG; 132 BKat
          aber was kommt auf mich zu in sachen bußgeld und punkten ?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 26. Juni 2017 um 10:53

          Hallo Ramsi,

          132 BKat beagt Folgendes: Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt. Es droht ein Bußgeld von 90 Euro sowie ein Punkt in Flensburg.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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